Vollzug der Straßenverkehrsordnung bzw. des Straßenverkehrsrechts
Anträge Dritter auf Erstellung einer verkehrsrechtlichen Anordnung sind mind. 14 Tage vor Erlass beim Ordnungsamt zu stellen.
Aufgrund von Vorkommnissen in letzter Zeit bei Bearbeitung von verkehrsrechtlichen Anordnungen, die von Dritten beantragt werden, gilt ab 01.07.2012 folgende Regelung:
Bevor eine verkehrsrechtliche Anordnung durch das gemeindliche Ordnungsamt erlassen wird, muss vorher das örtliche Bauamt beteiligt werden, z. B. wegen Festlegen der Sperrungen von Straßen halbseitig oder vollständig, Standortfestlegung von Baugeräten auf öffentlichen Grund etc. Erst danach kann eine weitere Bearbeitung des Antrages und Erteilung der verkehrsrechtlichen Anordnung im gemeindlichen Ordnungsamt erfolgen.
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