Straßenausbaubeitrag
Da sich die Straßen und Wege mit der Zeit abnutzen, müssen sie dann von Städten und Gemeinden erneuert oder verbessert werden. Die hierfür anfallenden Ausbaukosten sind nicht nur von den Kommunen, sondern auch von denjenigen Grundstückseigentümern bzw. Erbbauberechtigten zu tragen, deren Grundstücke an die auszubauende Straße angrenzen und von der Erschließung durch diese Straße profitieren.
Nach Art. 5 Abs. 1 Sätze 1 und 3 des Bayerischen Kommunalabgabengesetzes -KAG-
sollen die Kommunen zur Finanzierung von Erneuerungs- oder Verbesserungsmaßnahmen sog.
Straßenausbaubeiträge erheben. Hiernach sind sie also zur Beitragserhebung grundsätzlich verpflichtet; nur in sehr wenigen Ausnahmefällen dürfen die Ausbaumaßnahmen aus den allgemeinen Deckungsmitteln finanziert werden.
Der Markt Hirschaid hat von der Ermächtigungsgrundlage in Art. 5 Abs. 1 Sätze 1 und 3 KAG Gebrauch gemacht und eine entsprechende
Straßenausbaubeitragssatzung mit Beschluss vom 15. März 2005 erlassen, neu gefasst mit Beschluss vom 24. April 2016.
Beachte! Für die neu hergestellte Straßen, Wege und Plätze sowie Grünanlagen und Lärmschutzeinrichtungen werden jedoch keine Straßenausbaubeiträge, sondern sog. Erschließungsbeiträge nach dem Baugesetzbuch -BauGB- erhoben. Beitragsfähige MaßnahmenBeitragsfähig sind die Erneuerungen oder die Verbesserungen einer Straße. Die bloßen Unterhaltungs- und Instandsetzungsmaßnahmen wie etwa das Ausbessern von kleinen Flächen ("Flickenteppich") oder die bloße Erneuerung der obersten Asphaltschicht sind dagegen beitragsfrei.
Unter einer beitragsfähigen
Erneuerung ist eine - über eine bloße Instandsetzung hinausgehende - Maßnahme zu verstehen, durch die eine
erneuerungsbedürftige Straße bzw. Teileinrichtung nach Ablauf der für sie üblichen
Nutzungsdauer - in der Regel 20 bis 25 Jahre - in einen Zustand versetzt wird, der mit ihrem ursprünglichen Zustand im Wesentlichen vergleichbar ist.
Eine beitragsfähige
Verbesserung setzt voraus, dass sich der Zustand der Einrichtung nach dem Ausbau in irgendeiner Hinsicht (z. B. räumliche Ausdehnung, funktionale Aufteilung, Art der Befestigung etc.) von ihrem ursprünglichen Zustand im Zeitpunkt der erstmaligen oder nochmaligen Herstellung in einer Weise unterscheidet, die
positiven Einfluss auf ihre Benutzbarkeit hat. Beispiele hierfür sind etwa das Ersetzen einer Teerdecke durch eine neuzeitliche Asphaltfeinbetondecke, die Erhöhung der Leuchtenzahl oder der Sinkkästenanzahl, die Neuanlegung von Gehwegen oder (selbstständigen) Parkmöglichkeiten, Umgestaltung einer Fahrstraße in eine Fußgängerzone uvm.
Beitragspflichtige GrundstückeDer Beitragspflicht unterliegen nur solche Grundstücke, denen die Möglichkeit der Inanspruchnahme dieser Einrichtung besondere Vorteile bietet. In der Regel sind es die Anliegergrundstücke an der auszubauenden Straße, unabhängig von ihrer Bebaubarkeit.
Auch ein Grundstück im Außenbereich kann beitragspflichtig sein!
Eine tatsächlich und rechtlich gesicherte Zufahrtsmöglichkeit zur Straße begründet bereits die qualifizierte Inanspruchnahmemöglichkeit und führt zur Beitragspflicht.
Umlagefähiger AufwandNur der umlagefähige Aufwand wird auf die Straßenanlieger verteilt. Dieser ergibt sich aus dem beitragsfähigen Aufwand nach Abzug des Gemeindeanteils.
Zum
beitragsfähigen Aufwand gehören hauptsächlich die tatsächlich entstandenen Baukosten, Baunebenkosten, insb. Planungskosten, Vermessungskosten, sowie Kosten für den Grunderwerb und die Bereitstellung von gemeindeeigenen Flächen usw.
Von den o. g. Ausbaukosten ist dann der gesetzlich vorgeschrieben Gemeindeanteil abzuziehen. Durch die sog.
Eigenbeteiligung der Gemeinde werden die Vorteile der Baumaßnahme für die Allgemeinheit angemessen berücksichtigt. Entscheidend für die Aufteilung der Kosten der Ausbaumaßnahmen ist demnach, welche Vorteile die Allgemeinheit aus der Baumaßnahme ziehen kann und welche Vorteile dem Anliegerverkehr entstehen können. Der Eigenanteil richtet sich daher nach der Verkehrsbedeutung der betreffenden Straße und liegt
zwischen 20 % (für die Anliegerstraßen)
und 70 % (bei den Hauptverkehrsstraßen).
AufwandsverteilungDer umlagefähige Aufwand (s. o.) wird auf
alle von der Straße
bevorteilten Grundstücke verteilt. Insoweit werden alle Grundstücke, die an der erneuerten oder verbesserten Straße anliegen, herangezogen. Maßstab ist in der Regel die
volle Grundstücksfläche des jeweiligen Grundstücks multipliziert mit einem Nutzungsfaktor, der sich aus der zulässigen Anzahl der Vollgeschosse ergibt (1 Vollgeschoss = 1,0, je weiteres Vollgeschoss = 0,3, also 2 Vollgeschosse = 1,3, drei Vollgeschosse = 1,6 usw.). Bei einer gewerblichen Nutzung wird der Nutzungsfaktor um 50 % erhöht. Weitere Sonderfälle können der Ausbaubeitragssatzung des Marktes Hirschaid entnommen werden.
Die zu verteilenden Ausbaukosten werden durch die Summe aller ermittelten Grundstücksflächen geteilt. So ergibt sich der Beitragssatz je m². Der
individuelle Straßenausbaubeitrag errechnet sich durch die Multiplikation des Beitragssatzes mit der jeweiligen Grundstücksfläche, ggf. vervielfacht um den Nutzungsfaktor.
Beispiel: Bei einem umlagefähigen Aufwand von 50.000 € und der Gesamtfläche der durch die Straße bevorteilten Grundstücke von 20.000 m² ergibt sich ein Beitragssatz von 50.000 € / 20.000 m² = 2,50 €/m². Für ein 500 m² großes Grundstück, das mit einem zweigeschossigen Wohnhaus bebaut bzw. bebaubar ist, beträgt der Nutzungsfaktor laut Satzung 1,3. Der Straßenausbaubeitrag hierfür errechnet sich dann wie folgt: 2,50 €/m² * 500 m² * 1,3 = 1.625 €.
BeitragsschuldnerBeitragsschuldner ist derjenige, der im Zeitpunkt des Entstehens der Beitragspflicht
Eigentümer des Grundstückes oder
Erbbauberechtigte ist. Mehrere Miteigentümer sind Gesamtschuldner, d. h. einer von den Miteigentümer kann zur Zahlung des gesamten Beitrages herangezogen werden. Wohnungs- und Teileigentümer sind nur entsprechend ihres Miteigentumsanteils am Grundstück beitragspflichtig. Entscheidend ist hierbei die
Eintragung im Grundbuch. Die privatrechtlichen Vereinbarungen (etwa in Kaufverträgen) können daher nicht berücksichtigt werden.
Die Beitragspflicht entsteht mit Abschluss der gesamten Ausbaumaßnahme, einschließlich des notwendigen Grunderwerbs. In der Regel ist die Ausbaumaßnahme dann abgeschlossen, wenn die Ausbauarbeiten tatsächlich beendet (= Abnahme), alle Schlussrechnungen der Baufirmen bei der Gemeinde eingegangen und - im Falle des Grunderwerbs - die neuen Eigentumsverhältnisse im Grundbuch eingetragen sind.
Hinweis!
Der Beitrag wird einen Monat nach Erhalt des Beitragsbescheides zur Zahlung fällig. Hierbei handelt es sich um eine einmalige Zahlung, die nicht durch eine evtl. vorliegende Einzugsermächtigung gedeckt ist. Falls es abgebucht werden soll, bitten wir um eine gesonderte Mitteilung.
Ansprechpartner im Rathaus: